Satzung des Förderkreises

Name: Förderkreis Stadtmuseum Kaiserslautern e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Förderkreis Stadtmuseum Kaiserslautern e.V. “ und hat seinen Sitz in Kaiserslautern.

§ 2 Zweck des Vereins

I. Der Förderkreis will erreichen, dass die historischen, volkskundlichen und kulturellen Sammlungen in Kaiserslautern, das historische Stadtmuseum und das Volkskundemuseum für die Pfalz geordnet und in ständiger Ausstellung in geeigneten Gebäuden zur Pflege vorbezeichneter Kulturwerte für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

II. Zu diesem Zweck wird angestrebt, ein Museum zu errichten, dieses zu erhalten und zu erweitern, welches durch seine Sammlungen auch der Bedeutung der Stadt Kaiserslautern als Oberzentrum der West- und Mittelpfalz gerecht und dessen Träger die Stadt Kaiserslautern werden soll.

III. Der Förderkreis wird die Errichtung eines solchen Museums ideell und materiell unterstützen, indem er sowohl die Beiträge und Spenden zweckgebunden verwendet, als auch bestrebt ist, Räumlichkeiten und Sammlungen für das Museum zu finden und auch selbst Sammlungen zur Verfügung zu stellen, wie auch Außenstehende zu Objektüberlassungen zu bewegen.
Zudem wird eine Förderung des Museums in all seinen Aufgaben – sammeln, bewahren, vermitteln, forschen – ermöglicht.

Zudem wird eine Förderung des Museums in all seinen Aufgaben – sammeln, bewahren, vermitteln, forschen – ermöglicht.

IV. Der Förderkreis wird eng mit allen behördlichen und privaten Gremien zusammenarbeiten, welche an der Errichtung des Museums interessiert sind.

V. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abchnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und nicht in erster Linie auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.

VI. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Beitrag

I. a) Mitglied des Förderkreises kann jede natürliche und juristische Person werden: darüber hinaus können auch andere Kooperationen und Gesellschaften Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist schriftlich zu begründen. Dem Betroffenen steht die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

b) Stimmberechtigung und aktives Wahlrecht begründen sich durch bestehende Mitgliedschaft zum und über den 1. Januar des laufenden Kalenderjahres hinaus, passives Wahlrecht durch Nachweis einer aktuellen Mitgliedschaft. Stimm- und
Wahlrecht sind nicht übertragbar.

II. Mit dem Eintritt unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

III. Der Austritt ist jederzeit möglich und steht im freien Belieben des Mitgliedes. Er ist schriftlich zu erklären.

IV. Der Beitrag wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

V. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

VI. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Förderkreises, soweit sie nicht durch diese Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf den Vorstand übertragen werden. Sie wählt darüber hinaus den Vorstand und zwei Kassenprüfer.

II. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich zusammentreten. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Zu der Mitgliederversammlung ist spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In Ausnahmefällen kann die schriftliche Einladung durch Bekanntmachung in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ – Kaiserslauterer Rundschau – ersetzt werden. Wird die Einladungsfrist nicht eingehalten, so muss die Dringlichkeit der Sitzung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

III. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied (natürliche Person, juristische Person, Korporation) hat eine Stimme.

IV. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer schriftlich festgehalten und von einem jeweils in der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitglied gegengezeichnet.

§ 6 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzendem, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei weiteren Mitgliedern. Es können nur natürliche Personen dem Vorstand angehören.

II. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Erreicht im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, so ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

III. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor, erledigt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

IV. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.

V. Der Vorstand ist bei Bedarf vom Vorsitzenden einzuberufen und wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen; die Einladung soll schriftlich mindestens vier Tage vor der Sitzung erfolgen. Er ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

VI. Der Vorstand ist für jeweils drei Jahre zu wählen.

VII. Der Erste Vorsitzende wird im Innenverhältnis zunächst durch den Zweiten Vorsitzenden, dann durch den Schriftführer, anschließend durch den Schatzmeister vertreten.

§ 7 Beirat

Zur Unterstützung des im § 2 definierten Zwecks des Vereins wählt der Vorstand einen Beirat aus sachverständigen Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Dieser Beirat hat beratende Funktion.

§ 8 Auflösung

Für die Auflösung des Vereins gilt § 41 BGB.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kaiserslautern, die es zweckgebunden im Sinne des Förderkreises zu verwenden hat.

Eingetragen beim Amtsgericht Kaiserslautern Nr. 1476

Die Satzung tritt am 11. Mai 2016 in Kraft.

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